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Kinderpornographie

Die Entdeckung von Tätern

Häufig wird das Internet als rechtsfreier Raum bezeichnet oder behauptet in Netz könne man sich ungestraft fortbewegen. Dass dies nicht zutreffend ist und ein erheblicher Druck von den Ermittlungsbehörden auf die Täter ausgeübt wird, zeigen die erheblichen Ermittlungserfolge und steigenden Strafverfahren im bereich der Kinderpornographie

Die Strafgesetzte entfalten nicht nur im realen Leben ihre Wirksamkeit, sondern natürlich auch im Internet. Dass heißt, was im echten Leben strafbar ist, ist es auch in Internet.

Das Internet bietet zwar den Tätern letztlich einen größeren Spielraum als die konventionelle Magazin- oder Videonutzung, aber eben auch den Ermittlungsbehörden eine breite Bandbreite an vor allem technischen Möglichkeiten die Täter ausfindig zu machen.

Ziel der Ermittlungsbehörden ist es dabei, sowohl die Hersteller, als auch die Verbreiter und Besitzer von Kinderpornographie ausfindig zu machen und rechtlich zu belangen.

Die deutschen Behörden setzen dabei auf einen Zusammenschluss unterschiedlichster Maßnahmen: Internationale Kooperation mit ausländischen Ermittlungsbehörden, Zusammenarbeit mit Internetanbietern, verdachtsabhängige als auch verdachtsunabhängige Ermittlungen und Internetrecherchen sind die Hauptanknüpfungspunkte bei der Vorgehensweise. (Vgl. Kuhnen, S.69)

Kommen wir zunächst zu den anlassbezogenen Ermittlungen.

Anlassbezogen sind Ermittlungen immer dann, wenn es z.B. aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung oder einer Strafanzeige zu den Ermittlungen kommt.

Manchmal ist es nahezu verwunderlich durch welche Umstände die Ermittlungsbehörden auf einen Tatverdächtigen aufmerksam werden. So ist es zum Beispiel keine Seltenheit, dass bei der Reparatur eines Computers von Mitarbeitern des Reparaturservices auffälliges Bildmaterial gefunden und gemeldet wird, oder dass Freunde und Familienangehörige bei der Nutzung des gemeinsamen Computers Unregelmäßigkeiten feststellen und diese melden.

Das auffinden von Kinderpornographie durch unbeteiligte Dritte führt häufig zu Anzeigen

Mittlerweile ist es sogar möglich, direkt bei den Landeskriminalämtern einen Hinweis per Mail zu hinterlassen. Diese Leiten den Hinweis dann an die zuständige Ermittlungsbehörde weiter. Die Ermittlungsbehörden sind gesetzlich verpflichtet, jedem Hinweis nachzugehen und Beweise die sich noch im Internet finden lassen zu sichern.

Besteht ein Anfangsverdacht, so wird in der Regel zunächst mit einer handelsüblichen Software die IP Adresse des Rechners ermittelt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass damit nicht der Internetuser selbst ermittelt wurde sondern nur der jeweilige Internetanbieter und der genutzte Server. Die Ermittlungsbehörden sind folglich auf die Auskünfte des Anbieters angewiesen, da nur diesem die personenbezogenen Daten des Anschlussinhabers bekannt sind.

Aber hier sind die Ermittlungsbehörden nicht auf den guten Willen der Internetanbieter angewiesen, sondern § 113 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz gibt vor:

„Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf nach Maßgabe des Absatzes 2 die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.“

Dass heißt, die Telekommunikationsanbieter müssen die personenbezogenen Daten des Anschlussinhabers, auf Antrag an die Ermittlungsbehörden herausgeben.

Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit der Lokalisierung des Rechners über die IP Adresse, nicht auch grundsätzlich der tatsächliche Nutzer der Kinderpornographie ausfindig gemacht wird. das ist immer dann problematisch, wenn mehrere Personen Zugang zu dem Computer haben. (Vgl. Lanning, 2001, S 93)

Nahezu unmöglich für die Ermittlungsbehörden den tatsächlichen Nutzer ausfindig zu machen wird es immer dann, wenn die IP Adresse zu einem privaten Funknetztwerk führt, wo sich stetig unterschiedliche Personen einloggen können.

Anlassunabhängige Recherchen hingegen, sind immer dann gegeben, wenn Ermittlungspersonen im Internet eigenständig, ohne zuvor einen Hinweis auf Kinderpornographie erhalten zu haben in den unterschiedlichsten Internetportalen nach Kinderpornographie und Gesetzesverstößen fahnden.

Die zuständigen Landeskriminalämter und auch das Bundeskriminalamt haben für die Internetfahndung mittlerweile eigene Abteilungen eingerichtet, die das Internet nach rechtswidrigem Material durchsuchen und die Tatverdächtigen versuchen ausfindig zu machen.

Wenn die Ermittlungsbeamten dann auf kinderpornographisches Material stoßen, wenden sie sich direkt an den Provider und sichern das Beweismaterial. Jedem soll bewusst sein, dass die Ermittlungsbehörden immer ein Auge auf illegale Handlungen  im Internet haben. Dies soll letztlich abschreckend und somit präventiv auf die Täter wirken.

Bereits im Jahr 2003 teilte das BKA insgesamt 365 Verdachtsfälle an Kinderpornographie mit (BKA Auskunft 2006). Im Jahr 2017 stieg die Anzahl der Fälle bereits auf 6512, wobei diese Zahl sowohl anlassabhängige als auch Anlassunabhängige Ermittlungen beinhaltet. ( PKS 2017 band 4 S. 17)

Das zeigt deutlich, das Kinderpornographie mittlerweile das am meisten ermittelte Delikt im Internet ist. Dies ist zu einen deshalb der Fall, weil der öffentliche Druck auch auf die Ermittlungsbehörden recht groß ist, es ist aber auch der Tatsache geschuldet, dass die Kinderpornographie einfacher und klarer als strafbare Handlung im Internet herauszufiltern ist.

Mit wachsendem World wide Web ist auch die internationale Zusammenarbeit immer wichtiger geworden.

Europol und das Bundeskriminalamt arbeiten bei der Bekämpfung von Kinderpornographie eng zusammen. Interpol hat für die Ermittlungen auf internationaler Ebene eine Datenbank zum Ablgeich von Kinderpornographie, namens ICSE erstellt, auf die Strafverfolgungsbehörden der ganzen Welt zugreifen können. Hier ergibt sich jedoch häufig das Problem, das eben nicht alle Ermittlungsbehörden mit der dazu notwendigen Software ausgestattet sind.

Aber auch auf der tatsächlichen und direkten Eben von Ermittlung gestaltet sich die Zusammenarbeit der Behörden auf internationaler Ebene mitunter schwierig. Zum einen scheinen nicht alle Länder an einer starken Zusammenarbeit interessiert und zum anderen lassen sich auch die unterschiedlichen Rechtsordnungen nicht einfach auflösen.

Sollte es bei den Ermittlungen, unabhängig davon ob sie anlassunabhängig oder anlassbezogen stattfanden, dazu kommen, dass die IP Adresse direkt zu dem verdächtigen Nutzer von Kinderpornographie führt, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Hausdurchsuchung kommen, sowie zu der Beschlagnahme des Computers, Tablet, Smartphone und sonstigen Datenträgern.

Da die Unverletzlichkeit der Wohnung in Art. 13 GG geschützt ist bedarf es für die Ermittlungsbehörden einiger Voraussetzungen um eine Hausdurchsuchung gem. § 102 StPO i.V.m. Art. 13 GG durchführen zu können.

Der Zweck der Hausdurchsuchung im Fall der Kinderpornographie, ist in der Regel  das Auffinden von Beweismitteln.

Grundsätzlich muss die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass eine bestimmte Straftat begangen wurde. Dabei müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen die eine strafbare Handlung begründen könnten. Des Weiteren muss die Hausdurchsuchung verhältnismäßig sein. Das wäre nicht der Fall, wenn die Strafbarkeit gering wäre und einen so starken Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht rechtfertigen würde. Dabei ist jedoch bei der Herstellung dem Verbreiten und Besitz von Kinderpornographie in der Regel nicht der Fall.

Weiterhin ist eine Durchsuchungsanordnung notwendig. Diese kann jedoch entfallen, wenn der Angeschuldigte oder Betroffene der Hausdurchsuchung freiwillig zustimmt. Grundsätzlich ist für eine Anordnung ein Richter zuständig. Nur, bei Gefahr in Verzug ist, kann eine Durchsuchung auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.

Im Rahmen der Durchsungen kommt es häufig zu der Sicherung der bereits zuvor erwähnten Datenträger, welche dann in einem eher langwierigen Verfahren von den zuständigen Ermittlungsbehörden ausgewertet werden.