Kinderpornografie - Rechtsanwalt Nikolai Odebralski

Hausdurchsuchung oder Vorladung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie?

spezialisierter Rechtsanwalt für Verfahren wegen:

Besitz und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften - Kinderpornografie, § 184b StGB

Sie hatten eine Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfes "Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften" oder haben eine Vorladung als Beschuldigter wegen Besitz von Kinderpornografie erhalten?

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Notfallnummer:  0151 - 11 63 20 82

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Als spezialisierter Rechtsanwalt auf Verfahren wegen Kinderpornographie wenden sich häufig Betroffenean mich, die gerade eine Hausdurchsuchung wegen Besitz von Kinderpornographie hatten oder eine Vorladung als Beschuldigter wegen Kinderpornographie erhalten haben.

Alle dieser Betroffenen haben eines gemeinsam: Sie sind mit der unerwarteten Situation völlig überfordert und stellen sich eine Vielzahl von Fragen: wie reagiert mein Umfeld, wenn die Vorwürfe bekannt werden? Muss ich meinem Arbeitgeber von der Hausdurchsuchung bzw. dem Ermittlungsverfahren berichten und droht am Ende gar eine öffentliche Hauptverhandlung und eine Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis?

Die gute Nachricht gleich vorweg: sofern die Vorwürfe eingestanden werden und eine gewisse Anzahl an Daten nicht überschritten ist, gelingt es uns in nahezu allen Fällen, die Vorwürfe außergerichtlich aus der Welt zu schaffen. Dies bedeutet, sofern man mit dem Vorwurf strategisch richtig umgeht, ist die Chance sehr groß, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Nachstehend haben wir uns nun bemüht einige typische Fragen zu beantworten, welche Personen in ihrer Situation haben. Bitte informieren Sie sich zunächst und nehmen Sie anschließend Kontakt zu unserer Kanzlei und unserem Fachanwalt auf, telefonisch oder gerne auch per E-Mail; letztere Anfragen werden in der Regel innerhalb weniger Stunden beantwortet.

Im Notfall - insbesondere im Falle einer Hausdurchsuchung - stehe ich natürlich auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten, an Wochenenden oder an Feiertagen, über die Notfallnummer: 0151 - 11 63 20 82 zur Verfügung (auch per WhattsApp).

 

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Referenzen von zufriedenen Mandanten aus ganz Deutschland aus den vergangenen 10 Jahren finden Sie auf: Anwalt.de, Google oder Proven Expert sowie auf Facebook.

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Einleitende Worte: Verbreitung, Besitz und Erwerb kinderpornographischer Schriften - § 184b StGB

Kaum ein Tatvorwurf im Sexualstrafrecht hat in den vergangenen Jahren so sehr polarisiert wie jener des Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen den SPD-Politiker Edathy. In der Folge dieses Falles haben kinderpornographische Schriften nicht nur strafrechtlich sondern vor allem auch gesellschaftlich eine andere Stellung eingenommen:

Es kam zu umfassenden Gesetzesreformen und der alleinige Tatvorwurf – ob begründet oder nicht – bedeutet in den meisten Fällen private wie berufliche Ausgrenzung. Eine Anschuldigung wegen der Kinderpornografie kommt in ihren Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten heutzutage einem Schuldspruch gleich. Gerade deshalb, aber auch aufgrund der Unverständlichkeit des häufig reformierten § 184b StGB, sind ein qualifizierter Anwalt und Information in entsprechenden Fällen von entscheidender Bedeutung. Ich als Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt auf Sexualdelikten, stelle Ihnen gerne mein Wissen und meinen Erfahrungsschatz im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung, um Ihr Recht bestmöglich durchzusetzen – und die Integrität Ihrer Person zu wahren.

 

Gegen mich wird wegen Verbreitung, Besitz und/oder Erwerb kinderpornographischer Schriften ermittelt – warum?

Als Beschuldigter erfährt man von einem laufenden Verfahren häufig erst in dem Moment, in denen die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Tür steht.

Das liegt vor allem daran, dass derartige Taten in der Regel nicht vom Opfer oder Dritten angezeigt werden, sondern Polizei oder Staatsanwaltschaft „zufällig“ auf die vermeindliche Tat stoßen. Oft wird wie bei Dominosteinen eine Ermittlung durch eine andere angestoßen: Wenn bei einer Hausdurchsuchung beispielsweise kinderpornographische Daten sichergestellt werden, nehmen die Ermittler häufig auch Personen ins Visier, die in regem digitalen Kontakt zum Beschuldigten stehen. Auch auffällige Zahlungen oder die Mitgliedschaft in einschlägigen Foren (sog. „Kinderporno-Ringen“) können als Indiz für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dienen. Nicht selten ist auch der Fall, dass eine Hausdurchsuchung aufgrund einer anderen Ermittlung durchgeführt und dabei kinderpornographie gefunden wird, ohne dass nach diesen gesucht wurde.

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Tatvorwurf von Bekannten (häufig rachsüchtigen Ex-Partnern) erhoben wird, oder ein überführter Produzent von Kinderpornographie seine Kunden preisgibt um einer höheren Strafe zu entgehen.

 

Wie verhalte ich mich im Falle einer Ermittlung wegen Kinderpornographie gegen mich?

Vorweg ist der wichtigste Hinweis, in jedweden auf Sie gerichteten Ermittlungen wegen Sexualstraftaten der, die Sache in jedem Fall sehr ernst zu nehmen. Selbst wenn Sie sich zu hundert Prozent sicher sind, dass die Anklage fallengelassen wird oder Sie freigesprochen werden, kann alleine die Aufnahme der Ermittlungen Ihr soziales Leben für immer verändern. Warten Sie nicht damit, einen fähigen Fachanwalt für das Sexualstrafrecht mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, sondern werden Sie alsbald aktiv.

Des Weiteren gilt, dass Sie in keinem Fall irgendeiner Ermittlung gegen sich selbst zustimmen sollten. Sei es eine Hausdurchsuchung oder die Entnahme etwaiger Speichelproben oder ähnlichem: Kommen Sie den Aufforderungen der Ermittlungsbehörden nur dann nach, wenn diese entsprechende Beschlüsse vorweisen können. Die Ablehnung einer Mitwirkungshandlung darf im Strafverfahren nicht als Indiz gegen Sie verwendet werden.

Dokumentieren Sie das Vorgehen der Ermittler, denn Verfahrensfehler können Ihnen gerade im Strafrecht zugutekommen. Dabei ist es nicht etwa anmaßend, sondern Ihr gutes Recht, Namen und Dienstgrad der gegen Sie ermittelnden Beamten zu erfragen.
Sprechen Sie nicht mehr als unbedingt nötig mit den Ermittlungsbehörden; für diese sind Sie das Objekt einer Ermittlung und sie werden jede Möglichkeit nutzen, Ihnen Aussagen zu entlocken, die Sie belasten können.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht gebrauch und verweigern Sie die polizeiliche Anhörung. Viele Beschuldigte machen den Fehler zu glauben, dass dies als Indiz für die Schuld verstanden werden könnte, denn „warum sollte ein Unschuldiger die Aussage verweigern?“, doch auch die Verweigerung der polizeilichen Anhörung darf im Verfahren mit Schwerpunkt Sexualstrafrecht, nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden.

Nehmen Sie sich unbedingt einen Anwalt, der mit dem Thema Sexualstrafrecht vertraut ist. Gerade weil es sich um einen so stigmatisierenden Vorwurf handelt ist die Vertretung durch einen Experten unbedingt zu empfehlen. Kein Anwalt ist vertraut mit jedem Rechtsgebiet und nur, weil Ihr „Stammanwalt“ es vermag, etwaige Mietstreitigkeiten oder ähnliches zu Ihren Gunsten zu entscheiden, ist er noch lange kein Profi oder Fachanwalt auf dem Gebiet des Strafrechts und erst recht nicht für die noch spezifischere Materie des Sexualstrafrechts. Gehen Sie bei der Wahl Ihres Starfverteidigers nicht nach Sympathien, sondern nach Qualifikationen: Die Wut Ihres Bekannten, mit abgeschlossenem Jurastudium, werden Sie besser verkraften können als die Ihres gesamten sozialen Umfelds. Wie bereits erwähnt, habe ich umfassende Kenntnisse im Rechtsgebiet Sexualstrafrecht und habe bereits erfolgreich wegen der Beschuldigung der Verbreitung, des Erwerbs oder Besitzes von kinderpornographischen Schriften in ganz Deutschland Mandanten verteidigt. Gerne stelle ich diese Erfahrung zu Ihrer Verfügung.

 

Kann ich sichergestellte Datenträger und Beweismittel zurückerlangen?

Sofern eine rechtswidrige Tat nachgewiesen wird, kann das sichergestellte Material nicht zurückerlangt werden.

Es ist jedoch möglich auf Herausgabe zu klagen, wenn die Ermittlungen zu lange dauern und keine Anklage erhoben wird. Wenden Sie sich dazu an Ihren Fachanwalt.

 

Kommt es zwangsläufig zu einer öffentlichen Hauptverhandlung bei Delikten im Zusammenhang mit Kinderpornografie?

Es ist häufig im Interesse des Beschuldigten eine Hauptverhandlung, also eine gerichtliche Beweisaufnahme mit anschließendem Urteil zu vermeiden, da solche stets öffentlich geführt werden, was seiner Reputation weiteren Schaden zufügt.

Die Umgehung einer Hauptverhandlung ist auf zwei Wegen möglich: Das Verfahren kann aufgrund mangelhafter Beweislage, wegen Geringfügigkeit oder auch gegen eine Auflage eingestellt werden, oder die Sache wird durch einen Strafbefehl, ein rein schriftliches Verfahren, beendet. Vorteil von letzterem ist nicht nur die Umgehung der Hauptverhandlung, sondern vor allem, dass mittels Strafbefehls nur Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr auf Bewährung verhängt werden dürfen.

 

Erfolgt ein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis?

Voraussetzung für einen solchen Eintrag ist eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe über drei Monaten. Somit ist eine Eintragung ins Führungszeugnis in Fällen von Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz von kinderpornographie zwar wahrscheinlich, nicht aber zwangsläufig.

Eine kompetente anwaltliche Vertretung kann die Einstellung des Verfahrens bewirken und so eine Eintragung ins Führungszeugnis verhindern.

 

Was genau ist eigentlich gemeint mit „Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften“?

Diese amtliche Überschrift fasst einige sehr komplexe und weitreichende Tatbestandsvarianten zusammen, die sich dem Nicht-juristen nicht immer auf den ersten Blick erschließen, weshalb es sich anbietet den Tatbestand auf seine entscheidenden Bestandteile zu untersuchen und diese näher zu erläutern.

 

Was sind kinderpornographische Schriften?

Bei diesen handelt es sich neben der eigentlichen Wortbedeutung gemäß § 11 III StGB auch um Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen.

Kinderpornographisch sind diese, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (Jugendliche unter 14 Jahren) zum Gegenstand haben. Dabei wird zwischen objektiver und subjektiver Sexualbezogenheit unterschieden: Objektiv sexuell ist eine Handlung, deren äußeres Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lässt, während eine Handlung subjektiv nur dann sexuell ist, wenn der Handelnde sich des sexuellen Bezugs bewusst ist. Nicht entscheidend ist indes, ob sich auch das Kind des sexuellen Bezugs bewusst ist.

Des Weiteren handelt es sich selbst dann um Kinderporonographie, wenn die abgebildete Person zwar kein Kind, sondern bereits 14 Jahre oder älter ist, sie aber von einem verständigen Betrachter für ein solches gehalten werden würde. Dies kann sowohl durch das äußere Erscheinungsbild der Person, als auch durch die Begleitumstände der Fall sein. In Frage kommen etwa Fälle, in denen das kindliche Alter ausdrücklich hervorgehoben werden, zum Beispiel durch Aussagen von Darstellern in Videoaufnahmen („Du bist aber groß für einen 12-jährigen“) oder auch durch schriftliche Vermerke auf Fotos („Tom mit 8“ – selbst wenn Tom gar nicht 8 sondern 18 ist). Eine Grenze besteht dort, wo die Person offensichtlich älter ist als angegeben (wenn Tom zum Beispiel einen ausgewachsenen Vollbart hat). Auch ohne ausdrücklichen Hinweis ist es möglich, dass Aufnahmen von über 13 jährigen als kinderpornographisch eingestuft werden, wenn sie fälschlicher Weise den Eindruck suggerieren (sollen), die abgebildete Person sei jünger, was sich etwa aus der Aufmachung, dem Schauplatz oder der Kleidung der Person ergeben kann. Entscheidend ist stets die hypothetische Einschätzung eines verständigen Betrachters.

Streitig war dabei lange, ob es sich auch bei sogenannten „Posing-Bildern“ um Kinderpornographie handelt. Diesen Streit hat der Gesetzgeber jedoch mit der 2015 in Kraft getretenen Änderung des § 184b StGB beendet: Nunmehr sind Bilder von gänzlich oder zum Teil bekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Pose ebenso strafbar wie die sexuell aufreizende Widergabe des unbekleideten Genitals oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.

Tatbestandlich im Sinne der Absätze zwei und vier sind darüber hinaus auch fiktive Darstellungen, welche ein bloß scheinbares Geschehen vorgeben, welches es so tatsächlich nie gegeben hat. Auch hier kommt es auf die hypothetische Einschätzung eines verständigen Betrachters an. Denkbar sind beispielsweise solche Fälle, in denen durch Schnitttechnik der Eindruck erweckt wird, Kinder würden in einem Video sexuelle Handlungen vornehmen, auch wenn sie dies tatsächlich nicht getan haben. Ebenso möglich ist der Fall „gephotoshopter“ Bilder, die Kinder in sexuellen Posen zeigen.

 

Was ist "Verbreitung" von Kinderpornografie?

Mit der Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist das Zugänglichmachen für eine unbestimmte Vielzahl von Personen gemeint.

Folglich genügt es für das Verbreiten nicht aus, eine kinderpornographische Schrift lediglich an einen oder mehrere Bekannte weiterzugeben, da dann die Zahl der Personen bestimmbar ist. Häufigster Fall dieser Tatvariante sind Tauschbörsen im Internet, auf welchen der eigene Festplatteninhalt anderen Nutzern zugänglich gemacht wird. Nicht erforderlich ist, dass ein oder mehrere Empfänger davon Kenntnis nehmen, denn alleine das „Auf den Weg-Bringen“ genügt zur Erfüllung des Tatbestands. Erfasst sind sowohl „Mengenverbreitung“, als auch „Kettenverbreitung“, also die Weitergabe einzelner, zur erneuten Weitergabe bestimmten Exemplare.

 

Was ist "öffentliches Zugänglichmachen" von Kinderpornografie?

Gemeint ist jede Art der Verbreitung, durch die die Öffentlichkeit Zugriff auf die Schrift erhält, diesem also keine weiteren Hürden entgegenstehen.

Der mit Abstand häufigste Fall dieser Begehungsvariante ist das Hochladen im Internet etwa auf Homepages, auf denen andere Nutzer sich nicht etwa anmelden müssen um die Bilder zu sehen, sondern dies durch den bloßen Besuch der Seite tun können. Auch wer ein Fotoalbum mit kinderpornographischen Bildern in der Innenstadt ausstellt, macht diese öffentlich zugänglich.

 

Sind auch sog. "Vorbereitungshandlungen" strafbar?

Ja. § 184b I Nr. 3 stellt ausdrücklich auch solche Handlungen unter Strafe, die das Verbreiten oder Zugänglichmachen von Kinderpornographie bloß vorbereiten, indem sie diese etwa ankündigen, anpreisen oder anbieten.

 

Wie mache ich mich nach § 184b StGB Absatz 2 strafbar?

Der zweite Absatz des § 184b StGB stellt das Unternehmen des Besitz-Verschaffens an Schriften mit Realitätsgehalt unter Strafe.

Zunächst ist erwähnenswert, dass es sich um ein sogenanntes Unternehmensdelikt handelt („wer es unternimmt…“), was bedeutet, dass es auf einen Erfolg nicht ankommt. Somit wird alleine der Versuch, jemandem den Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, als vollendetes Delikt bestraft. Das bloße Anbieten solcher ist davon nicht erfasst.

Das Besitz-Verschaffen im Sinne des zweiten Absatzes ist auf einen Dritten gerichtet, also nicht sich selbst. Erfüllt ist der Tatbestand, wenn der Dritte die Möglichkeit hat, von der Besitzverschaffung Kenntnis zu nehmen, also etwa eine E-Mail mit entsprechendem Inhalt in seinem Postfach angekommen ist.
Umstritten ist dabei noch immer, ob der Empfänger die Schrift auch angefordert haben muss, oder ob ein unaufgefordertes Übersenden genügt.

Das Merkmal des Realitätsgehalts setzt voraus, dass ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes, also nicht rein künstlerisches Geschehen widergegeben wird. Somit sind erkennbar künstlerische Darstellungen wie etwa Zeichnungen nicht erfasst.

 

Ist es auch strafbar sich den Besitz an kinderpornographischen Schriften "zu verschaffen"? – § 184b Absatz 4 StGB

Ja, die Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften zu eigenen Gunsten wird im vierten Absatz des § 184b StGB unter Strafe gestellt.

Dabei handelt es sich gewissermaßen um das Gegenstück zu Absatz zwei. Somit sind auch hier nur solche kinderpornographische Schriften erfasst, welche einen gewissen Realitätsgehalt vorweisen.

 

Macht man sich strafbar, wenn man kinderpornographische Schriften im Internet lediglich ansieht?

Diese Frage ist höchst umstritten - im Ergebnis aber mit "ja" zu beantworten.

Früher ging man davon aus, dass erst das manuelle Abspeichern den Tatbestand erfülle, ein bloßes Ansehen kinderpornographischer Schriften im Internet also nicht zu dessen Erfüllung genüge. Führt man sich jedoch vor Augen, dass jedes im Internet angesehene Bild zumindest kurzzeitig im Cache-Speicher gespeichert wird, so muss man sagen, dass es sich dadurch in der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Betrachters und somit in seinem Besitz befindet. Zweifelhaft kann dabei selbstverständlich der sogenannte Besitzwille sein, also die subjektive Absicht, eine kinderpornographische Schrift in seinen Besitz zu bringen. Der durchschnittliche Internetnutzer weiß jedoch über die Funktionsweise des Cache-Speichers Bescheid und nimmt so zumindest billigend in Kauf, dass eine kinderpornographische Schrift (wenn auch nur kurzzeitig) in seinen Besitz gelangt. Dies genügt mithin um Vorsatz zu bejahen.

 

Ist es strafbar, kinderpornographische Schriften unwissentlich in seinem Besitz zu haben?

Durchaus stellt § 184b IV S.2 StGB den Besitz kinderpornographischer Schriften unter Strafe.

Da das Sich-Verschaffen des Besitzes bereits durch den ersten Satz dieses Absatzes unter Strafe gestellt ist, muss es sich hierbei um ein Aufrechterhalten des Besitzes handeln. Entscheidend ist demnach der sogenannte Besitzwille, also die Absicht oder zumindest billigende Inkaufnahme der Aufrechterhaltung des Besitzes. Somit ist der Besitz nur dann strafbar, wenn der Besitzer nicht die Absicht hegt, sich dessen umgehend zu entledigen. Sollten Sie also entgegen Ihres Willens (etwa durch Maleware oder unbeabsichtigten Download) in den Besitz kinderpornographischer Schriften gelangen, beenden Sie diesen Zustand alsbald.

 

Welche Strafe droht bei Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz kinderpornographischer Schriften?

Das Strafmaß variiert je nach Tatvariante. So steht auf Taten nach § 184b I, II und IV StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren, auf Taten nach Absatz drei sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Bei Absatz drei handelt es sich um eine sogenannte Qualifikation zum Grunddelikt (Absatz eins und zwei). Das bedeutet, dass Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz kinderpornographischer Schriften hier in besonders gefährlicher beziehungsweise strafbarer Weise betrieben wurde. Konkret ist die Rede von gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung.

Dabei handelt es sich nur um Strafrahmen, innerhalb derer die Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Steht die Erfüllung des Tatbestandes einmal fest, sollte es das Ziel der Verteidigung sein, die Strafe im unteren Bereich dieses Strafrahmens zu halten. Dabei kommt es maßgeblich auf die Kompetenz und Fachkenntnis Ihres Anwalts an.

 

Wann ist die Rede von gewerbs- bzw. bandenmäßiger Begehung von Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz kinderpornographischer Schriften? – Qualifikation des Absatzes 3

Gewerbsmäßig handelt, wer die Tat wiederholt begeht und sich damit eine nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu schaffen ersucht. Kurzum: Wer die Tat häufig begeht und dabei vor allem darauf abzielt einen Gewinn daraus zu erzielen, der handelt gewerbsmäßig. Jedoch kann Gewerbsmäßigkeit auch schon bei der ersten Begehung der Tat angenommen werden, wenn der Täter in sogenannter Wiederholungsabsicht handelt. Dies muss selbstverständlich bewiesen werden, was sich häufig durch professionelle Anwaltsarbeit abwenden lässt.

Als Bande wird eine Gruppe von mindestens drei Personen betrachtet, die sich entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend zur fortgesetzten Begehung eines Delikts verbindet. Die Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes bei der Ausführung der Tat im Einzelfall ist nicht notwendig, da alleine die besondere Gefährlichkeit einer bandenmäßigen Abrede die Erhöhung des Strafrahmens rechtfertigt.

 

Wann verjährt Verbreitung, Erwerb und/oder Besitz kinderpornographischer Schriften?

In den Fällen der Absätze eins, zwei und vier verjährt die Tat nach fünf, in solchen des Absatzes drei nach 10 Jahren.

Da es sich beim Besitz kinderpornographischer Schriften um eine sogenannte Dauerstraftat handelt, beginnt die Verjährung hier erst mit der Beendigung des Besitzverhältnisses.

 

Kann Rechtsanwalt Nikolai Odebralski mich vor Ort vertreten?

Selbstverständlich ist eine Vertretung im gesamten Bundesgebiet problemlos möglich.

 

Rechtsanwalt beim Vorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie:

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Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Verbreitung von Kinderpornographie bzw. Sexualdelikten des Sexualstrafrechts?

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten groben Überblick über den Tatbestand des § 184b StGB geben und zumindest die dringendsten Fragen beantworten. Dennoch ist diese Übersicht allgemein gehalten und ersetzt in keinem Fall ein individuelles Beratungsgespräch.

Wenden Sie sich für ein solches bitte entweder telefonisch unter +49 201 747 188-0 oder per Mail an info@ra-odebralski.de an mich. Gerne vereinbare ich dann einen Termin zur Erstberatung.